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https://www.aktion-mensch.de/corona-infoseite/regelungen-fuer-menschen-mit-behinderung-zur-maskenpflicht.html

Ausnahmen für Menschen mit Behinderung von der Maskenpflicht

Um das Risiko zu senken, dass sich Menschen mit dem Corona-Virus COVID-19 anstecken, haben alle Bundesländer per Verordnung eine Mund-Nase-Bedeckung beim Einkaufen sowie in Bussen und Bahnen vorgeschrieben. Für viele Menschen mit Behinderung ist das allerdings nicht zumutbar, etwa wenn sie eine Atmenwegserkrankung haben, wegen der sie schlecht Luft bekommen, oder eine psychische Behinderung, die eine Maske im Gesicht zur Qual macht. Deshalb gibt es in fast allen Bundesländern Ausnahmeregelungen für diese Personengruppen. Wie genau sie lauten, steht in der folgenden Tabelle.

 
Baden-Würtemberg „Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt nicht, wenn dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen geboten ist.“ Quelle: Staatsministerium Baden-Würtemberg
Bayern „Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung muss ausnahmsweise dann nicht erfolgen, wenn dies aus ärztlicher Sicht (bspw. aufgrund dadurch entstehender Atemnot) im Einzelfall unzumutbar ist. Dies muss glaubhaft gemacht werden z.B. durch Begleitperson oder Schwerbehindertenausweis.“ Quelle: Bayerische Behindertenbeauftragte

Ferner ist das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung zulässtig, wenn es für die Kommunikation mit hörgeschädigten Menschen erforderlich ist – auch in Situationen in denen eigentlich Maskenpflicht besteht. Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Berlin Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können oder bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird. Quelle: SARS-CoV-2-EindmaßnV Berlin, Teil 1, §2, Absatz 4
Bremen „Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Schwerbehinderte und Menschen mit Atemwegserkrankungen wie Asthmatiker.“ Quelle: Radio Bremen
Brandenburg „Menschen mit Behinderungen und andere Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen müssen nur dann eine Nase-Mund-Abdeckung tragen, wenn sie dazu in der Lage sind.“ Quelle: Staatskanzlei Land Brandenburg
Hamburg „Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasenbedeckung tragen können, sind von der Verpflichtung ausgenommen.“ Quelle: hamburg.de
Hessen „Menschen, die wegen einer Behinderung oder gesundheitlichen Einschränkung keine Maske tragen können, sind von der Verordnung ausgenommen. Ihnen wird empfohlen eine entsprechende ärztliche Bescheinigung bei sich zu führen.“ Quelle: Hessisches Sozialministerium
Mecklenburg-Vorpommern „Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung keine Maske tragen können, sind von der Verordnung ausgenommen.“ Quelle: Focus
Niedersachsen „Personen, für die aufgrund von Vorerkrankungen, zum Beispiel schwere Herz- oder Lungenerkrankungen, wegen des höheren Atemwiderstands das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist, sind von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen.“ Quelle: Sozialministerium Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen „Menschen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, oder denen das Tragen wegen einer psychischen oder geistigen Behinderung nicht zumutbar ist, sind von der Verordnung ausgenommen.“ Quelle: WDR
Rheinland-Pfalz „Menschen, die wegen einer Behinderung oder gesundheitlichen Einschränkung keine Maske tragen können, sind von der Verordnung ausgenommen. Ihnen wird empfohlen eine entsprechende ärztliche Bescheinigung bei sich zu führen.“ Quelle: Staatskanzlei Rheinland-Pfalz
Saarland Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist dann nicht erforderlich, wenn gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Quelle: Staatskanzlei des Saarlandes.
Sachsen „Menschen mit Behinderungen oder gesundheitlichen Einschränkungen müssen nur dann eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn sie dazu in der Lage sind. Die Vorlage des Schwerbehindertenausweises beziehungsweise eine entsprechende ärztliche Bescheinigung genügt als Nachweis.“ Quelle: Sozialministerium Sachsen
Sachsen-Anhalt Die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren. Auch Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Verpflichtung befreit. Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Quelle: 5. SARS-Cov-2-EindV Sachsen Anhalt (Absatz 2)
Schleswig-Holstein „Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Personen von der Masken-Pflicht befreien lassen, sofern sie aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind eine zu tragen. Glaubhaft gemacht wird dies durch einen Nachweis, beispielsweise einen Schwerbehinderten- oder Allergikerausweis verbunden mit der Aussage des Betroffenen, die Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen zu können. Die Vorlage eines ärztlichen Attests ist nicht erforderlich.“ Quelle: Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Thüringen „Menschen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Pflicht befreit. Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.“ Quelle: Thüringer Sozialministerium

(Angaben ohne Gewähr)

 

[…]Der „Schutz“ ist so minimal, dass im Grunde genommen nicht von einem wirklichen Schutz gesprochen werden kann. Selbst der Chef des Robert-Kochs-Instituts Lothar Wieler sagte vor wenigen Wochen im Hinblick auf die Schutzwirkung der Masken für andere: „Es gibt für diesen Fremdschutz bisher keine wissenschaftlichen Belege. Es erscheint aber plausibel, dass man einen Fremdschutz ausüben kann.“1 Mit anderen Worten: Weil etwas plausibel scheint, müssen nun bundesweit Bürger einen schweren Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte hinnehmen?

Der Weltärztepräsident Montgomery sagte am Donnerstag gegenüber der Rheinischen Post: „Ich trage selber eine Maske, aus Höflichkeit und Solidarität, halte eine gesetzliche Pflicht aber für falsch.“ Diese Aussage sollte man auf sich wirken lassen. Soweit ist es mittlerweile gekommen, dass aus „Höflichkeit“ und „Solidarität“wohlgemerkt nicht aufgrund eines ausreichenden medizinischen Nutzens – der Weltärztepräsident bekundet, einen schwerwiegenden staatlichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte hinzunehmen. Bereits nach wenigen Wochen Corona-Angst ist ein Klima entstanden, das die Preisgabe der Grund- und Persönlichkeitsrechte als Selbstverständlichkeit voraussetzt.

Längst sind nicht alle mit dieser Entwicklung einverstanden. Es gibt Bürger, die wollen sich mit Vernunft der aktuellen Situation stellen. Was sie aber nicht wollen, ist auf eine perfide Weise zum Täter stigmatisiert zu werden, weil ihnen ihre Freiheit und der Wert des Grundgesetzes am Herzen liegen. Ein gängiges Argument von Seiten der Politik zur Durchsetzung der Maskenpflicht lautet: Wer nicht bereit ist, eine Maske zu tragen, handelt unsolidarisch, schließlich geht es um die Gesundheit der Mitmenschen. Was vordergründig logisch klingt, ist in Wirklichkeit eine Argumentation, die – weitgehende Wirkungslosigkeit vorausgesetzt – hoch problematisch, in ihrer Pervertierung kaum zu ertragen ist. Die Argumentation setzt auf ein Maximum an Schuldgefühl. Der Einzelne muss auf seine Freiheitsrechte verzichten, weil das Leben der anderen sonst in großer Gefahr ist, diese sogar sterben können. Wer in dieser Sache so pauschal „argumentiert“, manipuliert.[…]