| Baden-Würtemberg |
„Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt nicht, wenn dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen geboten ist.“ Quelle: Staatsministerium Baden-Würtemberg |
| Bayern |
„Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung muss ausnahmsweise dann nicht erfolgen, wenn dies aus ärztlicher Sicht (bspw. aufgrund dadurch entstehender Atemnot) im Einzelfall unzumutbar ist. Dies muss glaubhaft gemacht werden z.B. durch Begleitperson oder Schwerbehindertenausweis.“ Quelle: Bayerische Behindertenbeauftragte
Ferner ist das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung zulässtig, wenn es für die Kommunikation mit hörgeschädigten Menschen erforderlich ist – auch in Situationen in denen eigentlich Maskenpflicht besteht. Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege |
| Berlin |
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können oder bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird. Quelle: SARS-CoV-2-EindmaßnV Berlin, Teil 1, §2, Absatz 4 |
| Bremen |
„Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Schwerbehinderte und Menschen mit Atemwegserkrankungen wie Asthmatiker.“ Quelle: Radio Bremen |
| Brandenburg |
„Menschen mit Behinderungen und andere Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen müssen nur dann eine Nase-Mund-Abdeckung tragen, wenn sie dazu in der Lage sind.“ Quelle: Staatskanzlei Land Brandenburg |
| Hamburg |
„Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasenbedeckung tragen können, sind von der Verpflichtung ausgenommen.“ Quelle: hamburg.de |
| Hessen |
„Menschen, die wegen einer Behinderung oder gesundheitlichen Einschränkung keine Maske tragen können, sind von der Verordnung ausgenommen. Ihnen wird empfohlen eine entsprechende ärztliche Bescheinigung bei sich zu führen.“ Quelle: Hessisches Sozialministerium |
| Mecklenburg-Vorpommern |
„Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung keine Maske tragen können, sind von der Verordnung ausgenommen.“ Quelle: Focus |
| Niedersachsen |
„Personen, für die aufgrund von Vorerkrankungen, zum Beispiel schwere Herz- oder Lungenerkrankungen, wegen des höheren Atemwiderstands das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist, sind von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen.“ Quelle: Sozialministerium Niedersachsen |
| Nordrhein-Westfalen |
„Menschen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, oder denen das Tragen wegen einer psychischen oder geistigen Behinderung nicht zumutbar ist, sind von der Verordnung ausgenommen.“ Quelle: WDR |
| Rheinland-Pfalz |
„Menschen, die wegen einer Behinderung oder gesundheitlichen Einschränkung keine Maske tragen können, sind von der Verordnung ausgenommen. Ihnen wird empfohlen eine entsprechende ärztliche Bescheinigung bei sich zu führen.“ Quelle: Staatskanzlei Rheinland-Pfalz |
| Saarland |
Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist dann nicht erforderlich, wenn gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Quelle: Staatskanzlei des Saarlandes. |
| Sachsen |
„Menschen mit Behinderungen oder gesundheitlichen Einschränkungen müssen nur dann eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn sie dazu in der Lage sind. Die Vorlage des Schwerbehindertenausweises beziehungsweise eine entsprechende ärztliche Bescheinigung genügt als Nachweis.“ Quelle: Sozialministerium Sachsen |
| Sachsen-Anhalt |
Die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren. Auch Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Verpflichtung befreit. Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Quelle: 5. SARS-Cov-2-EindV Sachsen Anhalt (Absatz 2) |
| Schleswig-Holstein |
„Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Personen von der Masken-Pflicht befreien lassen, sofern sie aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind eine zu tragen. Glaubhaft gemacht wird dies durch einen Nachweis, beispielsweise einen Schwerbehinderten- oder Allergikerausweis verbunden mit der Aussage des Betroffenen, die Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen zu können. Die Vorlage eines ärztlichen Attests ist nicht erforderlich.“ Quelle: Staatskanzlei Schleswig-Holstein |
| Thüringen |
„Menschen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Pflicht befreit. Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.“ Quelle: Thüringer Sozialministerium |